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Wartezeitenanrechnung/-erlass
Die Wartezeit
Ein(e) Wartezeitenanrechnung/-erlass betrifft alle Patienten, die von einer der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) zu einer privaten (PKV) oder von einer PKV zu einer anderen PKV, wechseln möchten. Bei einem solchen Wechsel entsteht eine allgemein festgelegte Wartezeit von drei Monaten, in welcher der Patient mit nur eingeschränkten Leistungen der PKV rechnen muss. Die Wartezeit betrifft alle nicht stationären Leistungen der privaten Versicherer wie Arztbehandlungen, Medikamente, Heilpraktiker, aber auch stationäre Aufenthalte in einem Krankenhaus. Unfälle dagegen sind auch während der Wartezeit versichert.
Wartezeitenanrechnung/-erlass
Ein(e) Wartezeitenanrechnung/-erlass erfolgt nur unter bestimmten Bedingungen. In der Regel kann die Wartezeit entfallen, wenn der Versicherungsnehmer zu Beginn bei seiner vorherigen Krankenkasse über einen Zeitraum von mindestens drei bis acht Monaten versichert war. In diesem Fall spricht man von einem lückenlosen Wechsel, und die Wartezeit wird angerechnet bzw. erlassen. Außerdem ist es möglich, durch ein ärztliches Attest die Wartezeit zu umgehen.