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Ummeldung
Regelungen zur Ummeldung
Die Ummeldung ist in den Meldegesetzen als Pflicht mit Frist festgelegt. Die Fristen unterscheiden sich für die jeweiligen Bundesländer. Üblicherweise ist der Bürger verpflichtet, innerhalb einer Woche einen Umzug beim Einwohnermeldeamt anzuzeigen. Rheinland-Pfalz fordert eine sofortige Ummeldung, wobei Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen die Ummeldung innerhalb einer Woche fordern. In Berlin, Brandenburg, Bremen, Schleswig-Holstein und Sachsen dagegen ist die Ummeldung vom Bürger innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Beim alten Einwohnermeldeamt braucht sich dieser nicht abzumelden, da die Ämter die Daten seit dem 1. Januar 2007 online abgleichen. So wird die Abmeldung beim alten Einwohnermeldeamt automatisch eingeleitet.
Besondere Regelungen für bestimmte Berufsangehörige
Armeeangehörige und Schiffer sind von der üblichen Meldepflicht ausgenommen. Für sie gelten Sonderregelungen. Schiffer können zum Beispiel in freier Wahl einen Heimathafen bestimmen, dessen Meldeamt für ihre Verwaltung zuständig wird.