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Fahrtkosten (Transport-)GKV
Fahrt- oder Transportkosten in den gesetzlichen Krankenkassen (GKV)
Durch die vorangegangene Gesundheitsreform bedingt, müssen gesetzlich krankenversicherte Patienten seit dem Beginn des Jahres 2004 die Fahrtkosten für Taxen oder Mietwagen zu ambulanten medizinischen Untersuchungen und Behandlungen grundsätzlich selbst tragen. In bestimmten Fällen gibt es Ausnahmen von dieser Regelung, beispielsweise wenn der Versicherte körperlich behindert oder geistig stark eingeschränkt (z. B. bei einer Demenzerkrankung) ist. An dieser Stelle ist ein Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten bei der betreffenden GKV zu stellen.
Auch die Kosten für Krankentransporte aus dem Ausland nach Deutschland werden von den gesetzlichen Krankenkassen prinzipiell nicht erstattet.
Zuzahlungen bei Fahrtkosten (Transport-)GKV
Die GKV verlangt von den Versicherten einen zuzuzahlenden Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent pro Fahrt – maximal jedoch 10, minimal 5 Euro. Dies gilt für Transportkosten, die zum Beispiel durch Rettungsfahrten entstanden sind. Die medizinische Indikation muss in diesen Fällen zwingend gegeben sein, damit die GKV die Restkosten trägt.