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Ende der Mitgliedschaft
Ende der Mitgliedschaft im Falle von Pflichtversicherten
Das Ende der Mitgliedschaft eines Pflichtversicherten in einer gesetzlichen Krankenversicherung tritt unter folgenden Bedingungen ein:
a) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
b) Ist der Versicherte ein Beschäftigter, endet die Mitgliedschaft mit dem Ablauf des Beschäftigungsverhältnisses.
c) Erlischt die Versicherungspflicht einer Person, so endet die Mitgliedschaft nur, wenn das Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Beendigung des Verhältnisses erklärt.
d) Ist der Versicherte unständig Beschäftigter, endet die Mitgliedschaft mit der Aufgabe der unständigen Beschäftigung.
e) Ist der Versicherte behindert und in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen tätig, endet die Mitgliedschaft mit der Aufgabe der Tätigkeit. Das Ende der Mitgliedschaft kann neben den genannten durch weitere Bedingungen zustande kommen.
Ende der Mitgliedschaft im Falle von freiwillig Versicherten
Für das Ende der Mitgliedschaft eines freiwillig Versicherten in einer privaten Krankenversicherung gelten folgende Bedingungen:
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, seinem Beitritt in eine Pflichtversicherung oder einer wirksamen Kündigung.